Verein - Aadorf-Net_ch

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Statuten Verein „Aadorf-net“
Verein mit Sitz in Aadorf (CH) im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs (ZGB). Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Gerichtstand ist die Stadt
Frauenfeld. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2 Vereinszweck
Art. 2
Zweck ist es, ehrenamtlich eine Plattform für ein Wireless-Netzwerk in Aadorf zu schaffen, die es allen
interessierten Bewohnern in Aadorf ermöglicht, gebührenfrei das Internet zu benutzen. Des Weiteren
wird die Verbreitung freier Bürgernetze in der Schweiz und der Aufbau lokaler Sozialstrukturen in
diesem Zusammenhang gefördert.
3 Die Organe
Art. 3
Die Organe des Vereins sind:
- Die Vollversammlung
- Der Vorstand
Die Organe sowie die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur
Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen im Rahmen von §20.
3.1 Vollversammlung
Art. 4
Die Vollversammlung ist das oberste Organ und setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins
zusammen. Stimm- und wahlberechtigt sind ausschliesslich Mitglieder von min. 14 Jahren. Sämtliche
Beschlüsse benötigen grundsätzlich das Einfache Mehr der anwesenden Mitglieder, wenn nichts
anderes in den Statuten vorgesehen ist. Eine briefliche Abstimmung ist möglich.
Art. 5
Die Vollversammlung wird einmal im Jahr abgehalten. Für die Einberufung der Vollversammlung ist
der Präsident verantwortlich. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.
Der Vereinspräsident kann zusätzlich eine ausserordentliche Vollversammlung einberufen.
Insbesondere geschieht dies bei Rücktritt eines Vorstandmitgliedes oder wenn ein Fünftel der
Mitglieder unter Angabe des Zweckes die Einberufung verlangt.
Art.6
Die Vollversammlung wählt einmal jährlich, Mitte des Jahres, den Vorstand für eine Amtsperiode von
einem Jahr. Zudem nimmt sie die Jahresrechnung und den Jahresbericht des Vorstandes ab und
entscheidet über Statutenänderungen.
Art. 7
Eine Statutenänderung kann mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden. Eine Änderung der Statuten kann von jedem Mitglied sowie vom Vorstand eingereicht
werden.
3.2 Der Vorstand
Art. 8
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- Präsident
- Kassier
- Aktuar
Art. 9
Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach Aussen welche der Zweck des Vereins
gewöhnlich mit sich bringt und entscheidet in letzter Instanz über aktuelle Themen.
Vorstandsbeschlüsse werden durch ein einfaches Mehr gefällt. Der Verein verpflichtet sich durch die
Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Aussergewöhnliche Beschlüsse müssen
durch eine zu diesem Zwecke einberufene Vollversammlung durch ein einfaches Mehr der
anwesenden Mitglieder bestätigt werden.
Art. 10
Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder richten sich nach deren Bezeichnung. Mit
Ausnahme der Beschlussfassung können einzelne Vorstandsaufgaben an Vereinsmitglieder
übertragen werden. Die Verantwortung für eine Ordnungsgemässe Ausführung liegt jedoch nach wie
vor beim Vorstand.
Art.11
Einer der Vorstände übernimmt zusätzlich das Amt des Vize-Präsidenten, welcher die Geschäfte
weiter fortführt sollte der Präsident aus guten Gründen über längere Zeit verhindert sein. Eine
Amtsübernahme, durch den Vize-Präsidenten muss an den gesamten Verein kommuniziert werden.
Der Vize-Präsident wird von der Vollversammlung gewählt.
Art.12
Die Amtsdauer für Vorstände beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Art. 13
Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Absprache statt.
4 Mitgliedschaft
Art. 14
Mitglieder oder Gönner können natürliche, rechtlich handlungsfähige und juristische Personen werden
welche den Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Gönner haben dieselben
Rechte wie Mitglieder. Familien können durch einen um 50% erhöhten Beitrag als der eines normalen
Mitgliedes die ganze Familie als Mitglieder eintragen. Als Familie gelten Eltern mit Kindern bis 20
Jahre.
Art. 15
Mitglieder welche sich in besonderer Weise für den Verein und seine Ziele eingesetzt haben, können
zu Ehrenmitgliedern ernannt werde. Für diese entfällt der jährliche Mitgliederbeitrag.
Art. 16
Über die Aufnahme von Neumitgliedern entscheidet zwingend der Vorstand.
Art. 17
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
-Austritt
-Ausschluss
-Todesfall
-Nichtzahlung des Mitgliedbeitrages
Der Ausschluss kann vom Vorstand einstimmig gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden. Der
Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit erfolgen. Bei Nichtzahlung des Mitgliederbeitrages erfolgt vor
Ausschluss eine zweimalige schriftliche Mahnung inkl. Mahngebühr.
Vorstände können durch eine zu diesem Zwecke von min. 1/3 aller Mitgliedern einberufene
ausserordentliche Vollversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ihres Amtes
enthoben und aus dem Verein ausgeschlossen werden.
5 Finanzen
Art. 18
Der Verein finanziert sich durch die Mitgliederbeiträge sowie durch Spenden und Sponsorenbeiträge.
Art. 19
Über die Verwendung des Vereinsvermögens für alle Geschäfte die der Zweck gewöhnlich mit sich
bringt entscheidet der Vorstand. Für die Verwaltung des Vermögens ist der Kassier zuständig. Dieser
hat der Vollversammlung Mitte des Jahres mit der schriftlichen Einladung einen ausführlichen Bericht
vorzulegen, welcher von den Mitgliedern geprüft werden kann. Bei Bedarf kann von der
Vollversammlung eine Revision verlangt werden.
Art. 20
Der Mitglieder sowie der Gönnerbeitrag werden jährlich von der Vollversammlung festgelegt. Der
Gönnerbeitrag beträgt mindestens soviel wie der eines Mitgliedes.
Nach Prüfung der Verhältnisse kann der Vorstand wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder anderer
wichtiger Gründe dem betroffenen Mitglied den Betrag während der massgeblichen Periode
reduzieren oder gänzlich erlassen.
Art. 21
Alle Mitglieder haben grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und
Barauslagen welche für den Verein erbracht wurden und dessen Auslage notwendig war. Unabhängig
von der gewählten Variante, wird die günstigste mögliche und zumutbare Variante vergütet. Fahrten
für den Verein von mindestens mehr als 10.- werden beispielsweise im Rahmen eines 2. Klasse
Zugbillets mit Halbtax vergütet. Telefonate für den Verein welche gesamthaft 20.- pro Monat nicht
übersteigen können nicht als Spesen angerechnet werden.
Spesen können innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden und werden ausbezahlt wenn bzw.
sobald der Verein über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Über die Bewilligung von Spesen im
Einzelfall entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann zu diesem Paragraphen zudem ein
detailliertes Spesenreglement erlassen, welches von der Vollversammlung zu genehmigen ist.
6 Haftung
Art. 22
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche
Haftbarkeit der Mitglieder und des Vorstandes für die Verbindlichkeiten des Vereins ist unter allen
Umständen ausgeschlossen.
7 Auflösung
Art. 23
Die Auflösung des Vereins kann durch eine zu diesem Zwecke einberufenen Vollversammlung mit
dem Stimmenmehr von 2/3 aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Art. 24
Bei Auflösung bestimmt der Vorstand über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens. Dieses
kann an Gruppen und Organisationen mit ähnlichen Zielen oder an jede andere gemeinnützige
Organisation gespendet werden. Die Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Diese Statuten treten per 1. Oktober 2007 in Kraft und sind von der Vollversammlung genehmigt
worden.
Aadorf , 29. August 2007
Der Vorstand:
Der Präsident:(voller Name: Magnin Manuel)
Der Vize Präsident:(voller Name: Schmid Michael)
Der Vorstand Finanz:(voller Name: Magnin Anita)
 
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